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Allgemeine Vermietungs-Bedingungen für Wohnmobile (Stand 16.05.23)

die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zum Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (nachfolgend "Vermieter" genannt) und
Ihnen (nachfolgend "Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages.

1. Vertragsgegenstand

a. Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die
vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch
insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter
Entgelte.

b. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine
Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen
Bestimmungen über den Reisevertrag - insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei
Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.

c. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll
vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des
Mietvertrages.

d. Die angemieteten Fahrzeuge verfügen alle über einen CEE-Stromanschluss. Nur durch Anschluss an einer externen Stromquelle ist eine Versorgung gewährleistet.

Die Fahrzeuge sind nur bedingt autark nutzbar. 

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens fünf Jahr im
Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3,
der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von
mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das
Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins
durch den Mieter und/oder den Fahrer bei Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist
Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des
Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im
vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein
vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
a. Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss nach den Vereinbarungen im
Mietvertrag. Etwaige benötigte Mehr-Km werden bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Vereinbarung
wie im Mietvertrag berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie
Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das
Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag
an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie
für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.

b. Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der
Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das
Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8 g).

c. Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an.
Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung.

d. Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die
Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem
betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für
Nachbelastungen infolge der durch den Mieter schuldhaft verursachten Schadensfälle (bis max. zum
vertraglich vereinbarten Selbstbehalt) und Ordnungswidrigkeiten des Mieters einschließlich der dem
Mieter zuzurechnenden Folgekosten (insbesondere Abschleppkosten).

e. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der
Verzugszins 5 % über dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder
der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der
Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn
der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden
entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassounternehmens oder eine
Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich, so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen
Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von
weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

4. Versicherungsschutz
a. Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit der
Deckungssumme von 100 Mio € für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis maximal
15 Mio€ je geschädigter Person. €

b. Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem
Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe von jeweils 1500€, soweit die Bedingungen keine volle Haftung
des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziff. 13 dieser Vermietbedingungen.

c. versicherungsbedingte Ausschlüsse bzw. Einschränkungen der Nutzung:
Gefahrgut: Das Fahrzeug darf nicht zum Transport von Heizöl, Treibstoffen oder sonstigen
Gefahrgütern genutzt werden. Hiermit sind natürlich nicht die Betriebsstoffe, wie z. B. Gas, Diesel
oder Benzin gemeint, die zum Betrieb des Fahrzeugs benötigt wird und technisch zugelassen sind.
Abhängig vom Reiseland kann jedoch das Mitführen eines Reservekanisters oder die Überschreitung
von mitgeführten Mengen der genannten Stoffe unzulässig sein. Der Mieter muss sich diesbezüglich
selbst informieren und die behördlichen Auflagen einhalten.
Flughafen: Nicht versichert ist der Einsatz des Fahrzeuges im nichtöffentlichen Teil eines Flugplatzes
oder auf einem Flugfeld
Gleisanlagen: Nicht versichert ist der Einsatz auf Geländen, bei denen der Kontakt mit Gleisanlagen
besteht. Ausdrücklich erlaubt ist natürlich die ordnungsgemäße Nutzung regulärer Bahnübergänge
Die Nutzung darf nur zu privaten Zwecken erfolgen. Das Fahrzeug darf nicht als Zugmaschine genutzt
werden.

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen
a. Reservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter
verbindlich. Mit der schriftlichen Reservierungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein
Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach Ziff. 9 nicht die Stellung eines
Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

b. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 14 Tagen
(Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der schriftlichen
Reservierungsbestätigung auf das in der Reservierungsbestätigung genannte Konto des Vermieters zu
überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

c. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters
eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

6. Rücktritt und Umbuchung
a. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen
nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im
nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden
folgende Stornogebühren fällig: 10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn; mindestens jedoch 50 € / Reservierung 15 % des Mietpreises vom 99. bis 61. Tag vor
dem vereinbarten Mietbeginn 20 % des Mietpreises vom 60. bis 30. Tag vor dem vereinbarten
Mietbeginn 40 % des Mietpreises vom 29. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 60 % des
Mietpreises vom 14. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 70 % des Mietpreises ab dem 7. Tag
vor dem vereinbarten Mietbeginn 80 % des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird
der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

b. Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Reservierungsbestätigung
genannten Anmietstation vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 14 Tage vor dem vereinbarten
Mietbeginn ohne Aufpreis möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine
Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.

c. Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.
Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern. d. Es bleibt dem Mieter
unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe
entstanden ist.

7. Kaution
a. Eine Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme direkt an den
Vermieter geleistet werden.

b. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei
Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.
Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines
Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der
Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe
a. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) an der im
Vertrag benannten Wohnmobilstation des Vermieters zu übernehmen und zurück zu geben.

b. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

c. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter bei Fahrzeugübernahme das
Mietfahrzeug auf eventuell vorhandene Schäden, sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und
sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und
Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile,
Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter
anzuzeigen und werden auf Wunsch auf dem Mietvertrag vermerkt.

d. Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die
Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den
Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

e. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen
gereinigt und in protokolliertem Zustand an der vertraglich vereinbarten
Station zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert
und/oder nicht gereinigt, wird eine im Mietvertrag definierte Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, muss vom Mieter
nachgewiesen werden. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden
darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten berechnet, deren Mindestpauschale im
Mietvertrag ausgewiesen ist.

f. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die
Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Dies gilt auch für Mängel, die erst nach der Rückgabe offensichtlich werden.

g. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer
hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten
Mietzinses zu verlangen. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben
davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
h. Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in
Textform (E-Mail, Fax) möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur
auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt
auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des
Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.
i. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

j. Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das
Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres
Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden
Fahrzeugen erstattet.

k. Der Vermieter ist berechtigt, das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer unter
fristloser Kündigung des Mietvertrages zurück zu verlangen. Hierfür muss ein wichtiger Grund
vorliegen. Das Recht des Mieters zur außerordentlichen Kündigung im Falle eines wichtigen Grundes
bleibt hiervon unberührt.

l. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der
Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu
tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

m. Da es sich um Vermietfahrzeuge handelt, können diese in mehr oder weniger großem Umfang

Abnutzungen und Gebrauchsspuren aufweisen.  

9. Ersatzfahrzeug
a. Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht
bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine
zusätzlichen Mietkosten. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1BGB ist für diese Fälle
ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich
unangemessen oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere
Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren
Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen.

b. Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie,
erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugkategorien.

c. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung
durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der
Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543
Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen.

10. Obliegenheiten des Mieters
a. Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im
Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung
des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer
des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und
Personalausweis zu hinterlegen.

b. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu
prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der
erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren
hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen
Vermietbedingungen zu informieren.

c. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die
Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen
Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die
Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe,
Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu
überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

d. Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden: - zur Beteiligung an motorsportlichen
Veranstaltungen und Fahrzeugtests; - zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen,
radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; - zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten,
auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; - zur Weitervermietung
oder Leihe; - zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen; - zur
gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung; - für Fahrschulübungen, Geländefahrten; -
für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum
Befahren vorgesehenen Gelände.

e. Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Ländern sind grundsätzlich
zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien,
Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren.
Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder
sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils
geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter
bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit
ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die
Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur
gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den
der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend
haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich,
sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im
Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie
für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist. g. Der Mieter darf an dem Fahrzeug
keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch
zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.

h. Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür
geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen /
- einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-,
Beförderungs- , Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer
eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut
Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare
/ -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch
die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. i. Der Mieter verpflichtet sich, dem
Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur
vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und die Adresse eines berechtigten oderunberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein
berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers.
Das Rauchen in den Fahrzeugen ist untersagt. Durch das Rauchen entstandene Schäden an Möbeln
und Polstern werden dem Mieter weiterberechnet.

j. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach
Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen
Sitzplätzen.

k. Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall
Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder
sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der
Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des
Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die
Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies
gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den
Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalls oder Schadenereignisses, auch bei
geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall- /Schadensbericht muss insbesondere
Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen
der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht
anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang
mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter
mitzuteilen.

12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden
beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern
und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich
vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer
vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und
Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

13. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende
Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter
den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis
zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine
weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug,
haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle
hieraus entstandenen Schäden.

c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter
vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den
Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig
herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung
auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den,
Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers) 8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g.
(Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten
vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu
vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten
während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der
Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die
Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung
entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder
auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der
Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.

f. Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

g. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten, die er zu vertreten hat, in
vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer
Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei
denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder
Schaden entstanden ist.

h. Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen.

i. Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14. Verjährung
a. Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter
schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige
Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der
Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein
Verschulden trifft.

b. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem
gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schäden durch die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Fälle, in denen der Vermieter , ein
gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem
Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

c. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der
Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der
Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich
aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig,
wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der
Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der
Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und
den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

15. Allgemeine Bestimmungen
a. Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters
bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag
abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

c. Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

d. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die
Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
a. Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum
Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne Art. 6 Abs. 1 a) der
DSGVO.

b. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken vom Vermieter an andere beauftragte
Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen, Rechtsanwälte) erfolgen.

c. Darüber hinaus kann eine Weitergabe personenbezogener Vertragsdaten an Behörden erfolgen,
wenn und soweit eine gesetzliche Verpflichtung des Vermieters gegenüber der jeweiligen Behörde
(z.B. Staatsanwaltschaft) besteht. Zusätzlich ist der Vermieter berechtigt, persönliche Daten des
Mieters im Rahmen der Beantwortung von Anfragen seitens Behörden im Zusammenhang mit
Anzeigen, die sich während der Mietdauer ergeben haben, wie z.B. Strafzettel, Bußgelder und
sonstige Gebühren, weiterzugeben. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für
die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zweck
der Abrechnung sowie in den Fällen der Ziff. 13 g. und h. an das Unternehmen oder die
entsprechende Stelle, damit diese die angefallenen Gebühren oder Kosten direkt gegenüber dem
Mieter geltend machen kann.

d. Der Vermieter behält sich vor bzw. hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen,
satellitengestützten Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des
jeweiligen Fahrzeuges festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage,
Verstoß gegen Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare

Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und
Stilllegung des Fahrzeugs.

17. Schlussbestimmungen
a. Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.

b. Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Textform beider Parteien, sofern sie mündliche Vereinbarungen im Vorfeld
und im Zeitpunkt des Vertragsschlusses betreffen. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss,
insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.

c. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt
ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend
und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon unberührt.

e. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses
Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

f. Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG): Wir nehmen nicht an einem
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.